RALF SCHMITT

Rechtsanwalt
Seit 30 Jahren Rechtsanwalt auf dem Gebiet nationales und internationales Wirtschaftsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
AnwaltMediator (DAA)
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Kontakt
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SCHMITT & Kollegen
Rechtsanwälte
Biebricher Allee 79
D 65187 Wiesbaden
Telefon 0611 – 7247410 / 1851861
Fax 0611 – 72474130 / 1851862
e-Mail
r.schmitt@schmitt-wi.de
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Wir bieten alle anwaltlichen Dienstleistungen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts mit einem eigenen Büro in Mailand und Kooperationspartnern in Europa, USA und Brasilien.
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Fachgebiete
- Handels- und Gesellschaftsrecht
- Vertragsrecht
- Insolvenzrecht · Unternehmenssanierung · Gläubiger- und Schuldnerberatung
- Unternehmensnachfolge
- M & A
- Arbeitsrecht
- IT – Recht
- Wirtschaftsmediation
- Schiedsgerichtsverfahren
- Steuerrecht · Wirtschaftsberatung:
Kooperationspartner ist PTS Steuer- und Wirtschaftsberatungsgesellschaft mbH, Wiesbaden
- Unternehmensberatung für Restrukturierung, Sanierung, Projektierung, Planung:
san consult GmbH (www.san-consult.de)
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Weitere Tätigkeiten
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Veröffentlichungen
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PREPS 2005 – 2 (Zertifikat) – Credit Suisse (Deutschland) AG zum Schadenersatz verurteilt; das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte mit Urteil vom 17.03.2010 das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 10.07.2009 (2 – 21 O 476/08).
Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte mit Urteil vom 17.03.2010 (17 U 176/09) das Urteil des Landgericht Frankfurt vom 10.07.2009 (2 – 21 O 476/08) und verurteilte die Credit Suisse (Deutschland) AG zur Zahlung der Anlage PREPS 2005 – 2 Zug um Zug gegen Übereignung der Zertifikate. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen. Die wesentliche Begründung des Oberlandesgerichts Frankfurt ist, dass bei der fehlerhaften Anlageberatung bereits der Erwerb der Kapitalanlage aufgrund einer fehlerhaften Information ursächlich für den späteren Schaden ist, weil der ohne die erforderliche Aufklärung getroffene Anlageentschluss von den Mängeln der fehlerhaften Aufklärung beeinflusst ist. Die Verkaufsunterlagen der Credit Suisse (Deutschland) AG machten unter anderem unterschiedliche Angaben über ihre Provision und Nebenkosten für den Vertrieb der Anlage. Auf die Gründe, warum die Kapitalanlage später im Wert gefallen ist, kommt es nicht an. Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, muss der Aufklärungspflichtige (die Credit Swiss (Deutschland) AG) beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also die unterlassenen Hinweise unbeachtet gelassen hätte. Dies gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters (siehe auch Urteil vom 12.05.2009 des Bundesgerichtshofes).
Urteil OLG Frankfurt vom 17.3.2010 17 U 176/09)
Urteil LG Frankfurt vom 10.7.2009 2.21 O 476/08)
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Argentinien - Anleihen: Das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 1504/06)nimmt die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil OLG Frankfurt vom 13.06.2006 (8 U 107/03) nicht an und lehnt den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ab.
Die Republik Argentinien hat gegen das Urteil OLG Frankfurt vom 13.06.2006 (8 U 107/03, unten zu lesen) Verfassungsbeschwerde eingelegt und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 14.09.2006 (2 BvR 1504/06) einstimmig beschlossen, die Verfassungsbeschwerde nicht anzunehmen und damit erledigt sich der Antrag auf einstweilige Anordnung. Das Bundesverfassungsgericht begründet seine Entscheidung unter anderem wie folgt. Die Begründung des OLG Frankfurt, dass die Frage nach Reichweite und Wirkung des völkerrechtlichen Staatsnotstands in seinem Urteil nicht, bzw. wegen Änderung der tatsächlichen Umstände nicht mehr entscheidungsfähig sei, sei vertretbar. Ein weiteres Rechtsmittel gegen das Urteil des OLG Frankfurt vom 13.06.2006 ist nicht gegeben und damit ist das Urteil OLG Frankfurt vom 13.06.2006 abschließend und endgültig rechtskräftig; es wird gegen die Republik Argentinien vollstreckt.
Beschluss Bundesverfassungsgericht vom 14.09.2006
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Argentinien - Anleihen: Rechtsprechung Oberlandesgericht Frankfurt und Bundesverfassungsgericht 2006:
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat am 13.6.2006 (Az. 8 U 107/03) das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Az. 32 C 1511/02 - 72 vom 6.5.2003) bestätigt und die Berufung der Republik Argentinien zurück gewiesen. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zu gelassen. Argentinien wurde gemäß Antrag zur Zahlung verurteilt. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat einen Staatsnotstand oder eine Zahlungsunfähigkeit Argentiniens verneint. Das Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvR 608/06 vom 6.4.2006) hatte zuvor die Beschwerde Argentiniens gegen ein Wiederaufnahme des Rechtsstreit durch das Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 8 U 107/03 vom 16.2.2006) zurück gewiesen.
Urteil OLG Frankfurt vom 13.6.2006 Beschluss Bundesverfassungsgericht vom 6.4.2006
Beschluss OLG Frankfurt vom 16.2.2006
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IT-Vertragsmanagement
Aufsatz in der Unternehmerzeitschrift „methodik“ vom 8.11.2006 (HelfRecht Unternehmerische Planungsmethoden AG, www.helfrecht.de)
IT-Vertragsmanagement
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Das Unternehmen in der Krise - Insolvenzrecht und Sanierung - Organhaftung und Corporate Governance. 2005
Schriftenreihe der Deutsch-Brasilianischen Juristenvereinigung e.V. Band 33
(Herausgeber)
, Shaker Verlag, Aachen
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Argentinien wird zur Zahlung von Zinsen (Anleihen) verurteilt und der Verzicht auf die Immunität als Staat festgestellt
In einem Rechtstreit gegen die Republik Argentinien vor dem Amtsgericht Frankfurt (Main) wegen der Zahlung von Zinsen aufgrund Anleihen haben wir die Kläger vertreten. Die Republik Argentinien wurde
antragsgemäß zur Zahlung von Zinsen verurteilt; ferner stellt das Amtsgericht Frankfurt den Verzicht der Immunität der Republik Argentinien als Staat fest (AG Frankfurt Az. 32 C 1511/02 - 72, Urteil
vom 6.5.2003). Das Urteilt bestätigt eindeutig, das die Republik Argentinien entgegen ihrer Behauptung zahlungsfähig ist. Eine Vorlagepflicht des Amtsgerichts an das Bundesverfassungsgericht wird
verneint.
Text
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Rechtzeitige Sicherung der Nachfolge in Unternehmen
Zum Thema gesellschaftsrechtliche Unternehmensorganisation, Personalentwicklung und Unternehmensnachfolge
GmbH Rundschau 20/2000 (GmbHR 2000/ R325)
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"Der Neue muss in Seniors Fußstapfen passen"
Zum Thema Personalentwicklung und Unternehmensnachfolge
Deutsche Verkehrs Zeitung (DVZ) vom 8.6.2000
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1. Januar 2000: Insolvenz als Folge eines EDV-Ausfalls und Haftung der Geschäftsleitung
Zum Thema Haftung der Unternehmensorgane bei der Jahr-2000-Umstellung
GmbH Rundschau 1/1999 (GmbHR 1999, R1)
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"Wenn der Chef nicht aufpasst, ist sein Häuschen weg – Gefängnis droht"
Zum Thema Haftung der Unternehmensorgane bei der Jahr-2000-Umstellung
Deutsche Verkehrs Zeitung (DVZ) vom 2.9.1999
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"Sie brauchen einen großen Zettelkasten und einen guten Anwalt"
Zum Thema "Haftung der Unternehmensorgane bei der Jahr-2000-Umstellung
Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) vom 2.11.1998
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Medienrecht, Wirtschaftsrecht und Ausländerrecht im deutsch-brasilianischen Dialog
Schriftenreihe der Deutsch-Brasilianischen Juristenvereinigung e.V. Band 25
(Herausgeber)
, Verlag Peter Lang Frankfurt
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Vorträge
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Arbeitstagung Insolvenzrecht / Insolvenzdeliktsbearbeitung Insolvenzrecht
Arbeitstagung Hessische Polizeischule 8.6.2009 / 9.6.2009
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Intensivierung der Vermögensabschöpfung / Insolvenzrecht
Arbeitstagung Hessische Polizeischule 20.5.2008
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Rechte, Pflichten und Haftung des Geschäftsführers einer GmbH – wie vermeide ich Fallen, Fesseln und Fehlverhalten
Vortrag am 17.11.2007
Forum KIEDRICH GmbH (www.forum-kiedrich.de) - Gründerinitiative
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Tipps, Tricks und Todsünden bei dem Beginn der Selbständigkeit und der Gründung eines Unternehmens
Vortrag am 24.3.2007
Forum KIEDRICH GmbH (www.forum-kiedrich.de) - Gründerinitiative
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Operatives IT-Vertragsmanagement in der Praxis
Seminar 2006
Seminar Prospekt Operatives IT-Vertragsmanagement in der Praxis
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A Legislação Alemã sobre a Recuperação e Falência - Bankruptcy Proceedings in Germany
Instututo Brasiliero de Recuperação da Empresa - IBRE I Congresso International de Direto Empresarial 13.5.2005 - 14.6.2005 in Campinas, Brasilien
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A Legislação Alemã sobre a Recuperação e Falência - Bankruptcy Proceedings in Germany
Instututo Brasiliero de Recuperação da Empresa - IBRE I Congresso International de Direto Empresarial 13.5.2005 - 14.6.2005 in Campinas, Brasilien
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Die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH
regelmäßig seit 1996 für
Akademie Hamburger Verkehrswirtschaft, Hamburg
Fachverband Spedition und Logistik Hessen, Frankfurt
Logistik Akademie Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf
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Medienrecht in Deutschland – Neue Entwicklungen
Jahrestagung der Deutsch-Brasilianischen Juristenvereinigung e.V. in Wiesbaden 11/1994
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Pflichtangaben nach dem Telemediengesetz (TMG) und der Dienstleistungs-Informationspflichtenverordnung (DL-InfoV)
Ralf Schmitt & Kollegen
Rechtsanwälte
Biebricher Allee 79
65187 Wiesbaden
Telefon: 0611 – 72 47 41-0 · Telefax: 0611 – 72 47 41-30
E-mail: r.schmitt@schmitt-wi.de
Internet: www.schmitt-wi.de
USt-ID-Nr: DE 113965998
Zuständige Rechtsanwaltskammer:
Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, Bockenheimer Anlage 36, D-60322 Frankfurt, Telefon: 069 – 1700980, Telefax: 069 – 17009850, E-Mail: info@rechtsanwaltskammer-ffm.de, Internet: www.rechtsanwaltskammer-ffm.de
Berufsrechtliche Regelungen
Die Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" oder "Rechtsanwalt" wurde den jeweiligen Personen aufgrund bundesdeutscher Rechtsnormen nach bestandener 2. juristischer Staatsprüfung und einem besonderen Zulassungsverfahren zuerkannt. Für dieses Zulassungsverfahren war zunächst das jeweilige Justizministerium durch den Präsidenten des für den Sitz des Rechtsanwalts zuständigen Oberlandesgerichts zuständig. Seit der dem 08.09.1998 geänderten Rechtslage wird die Zulassung von der jeweiligen örtlichen Rechtsanwaltskammer erteilt. Die Befugnis, die Bezeichungen "Fachanwalt für Insolvenzrecht" zu führen, wurde von der zuständigen Rechtsanwaltskammer aufgrund der nachgewiesenen besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen nach den Bestimmungen der Fachanwaltsordnung (FAO) verliehen. Die berufsrechtlichen Regelungen sind in der Bundesrechtanwaltsordnung (BRAO), in der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA), in der Fachanwaltsordnung (FAO), in der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) und für den Bereich des internationalen Rechtsverkehrs in der "Standesregelung der Rechtsanwälte in der Europäischen Gemeinschaft" (CCBE-Berufsregeln) normiert. Sämtliche berufsrechtliche Vorschriften finden Sie auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) unter www.brak.de.
Berufshaftpflichtversicherung
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind aufgrund der Bundesrechtsanwaltsordnung verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro zu unterhalten. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 51 BRAO. Versicherer ist die AXA Versicherung AG, Niederlassung Frankfurt, Lise-Meitner-Straße 4, 60486 Frankfurt.
Vermeidung von Interessenkollisionen
Gemäß § 43 a Abs. 4 BRAO ist die Wahrnehmung widerstreitender Interessen aufgrund berufsrechtlicher Regelungen untersagt. Vor Annahme eines Mandates wird daher von uns immer geprüft, ob gegebenenfalls ein Interessenkonflikt vorliegt.
Außergerichtliche Streitschlichtung
Bei Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und deren Auftraggebern besteht auf Antrag die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung nach § 73 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 73 Abs. 5 BRAO bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer oder nach § 191 ff. BORA bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwälte bei der Bundesrechtsanwaltskammer. Die Verfahrensregelungen sind bei der Bundesrechtsanwaltskammer abrufbar.
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